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Fahrberater

Soviel zum Thema "Fahrberater"

Die Motorfahrzeugkontrolle musste verschiedentlich feststellen, dass Hausärzte im Rahmen periodischer verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuchungen Fahrlehrer damit beauftragen, mit den Patienten eine Kontrollfahrt oder Fahrprobe zu absolvieren. Die Ärzte stützten sich bei ihrem medizinischen Entscheid auf die Feststellungen des Fahrlehrers.

Der schweizerische Fahrlehrerverband SFV hat ein Modell für die Fahrberatung älterer Fahrzeuglenkender lanciert. Im Organ des schweizerischen Fahrlehrerverbandes (L Drive 3/06, S. 5) wird dazu festgehalten. "Ein ausgebildeter Fahrberater bietet sich nicht nur den Seniorinnen und Senioren, sondern auch den Hausärzten als Partner an. Wenn beim Hausarzt anlässlich der obligatorischen Untersuchung ab 70 Zweifel an der Fahrfähigkeit auftauchen oder der Arzt diese nicht nur aus medizinischer Sicht, sondern auch von der fahrerischen Seite aus erörtert und diskutiert haben möchte, empfiehlt er seinen 'Kunden' eine freiwillige private Fahrberatung. Mit der Rückmeldung des Fahrberaters erhält der Hausarzt zusätzlichen Aufschluss über die Fahreignung, und in den meisten Fällen wird der richtige Zeitpunkt der Fahrausweisabgabe einvernehmlich gefunden."

Soweit Fahrlehrer im Rahmen von periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen tätig werden, widerspricht dies der Intention des Gesetzgebers.

Es ist im Interesse der Verkehrssicherheit unerlässlich, dass die periodischen verkehrsme­dizinischen Kontrolluntersuchungen korrekt durchgeführt werden.

Soweit die Fahreignung in medizinischer Hinsicht grundsätzlich feststeht, aber für den Arzt aufgrund des Gesamtbildes noch Bedenken bestehen, hat er dies der Motorfahrzeugkontrolle mitzuteilen. Die Motorfahrzeugkontrolle muss die weiteren Abklärungen, zum Beispiel eine Kontrollfahrt, anordnen.

Wenn Ärzte im Rahmen periodischer verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuchungen Fahrproben beim Fahrlehrer durchführen lassen, so erfüllen sie den Auftrag des Gesetzgebers nicht, weil in ihre Begutachtung zusätzliche Momente einfliessen, die nicht mehr in ihrem Kompetenzbereich liegen. Falls Fahrlehrer im Rahmen einer periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu Handen eines ärztlichen Zeugnisses eine Kontrollfahrt, eine Fahrprobe, eine Bedienungsprobe etc. durchführen, so übernehmen sie eine Aufgabe, für welche sie weder kompetent noch befugt sind.

Sollte sich im Nachgang zu einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung herausstellen, dass das Kontrollergebnis sich auf eine nicht gesetzeskonforme Praxis stützte, könnte dies gegebenenfalls zivil- und strafrechtliche Folgen für die Beteiligten nach sich ziehen.

Die MFK rät den Ärzten deshalb dringend davon ab, bei Fahreignungs-abklärungen sog. Fahrberater beizuziehen.

(Vgl. auch das Schreiben der asa an den Schweizerischen Fahrlehrerverband vom 2.3.2007.)                                                                                 <HIER KLICKEN>

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