Als Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführern und -führerinnen werden alle Anord-nungen der zuständigen Strassenverkehrsbehörde bezeichnet, welche der Besserung bzw. Erziehung von fehlbaren Fahrzeuglenkern und -lenkerinnen dienen oder bezwecken, nicht fahrgeeignete Personen vom Verkehr fernzuhalten. Die Verwaltungsbehörde, welche den Führerausweis erteilt hat, ist auch für dessen Entzug und für die Anordnung der übrigen im Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) vorgesehenen Massnahmen gegenüber der betroffenen Person zuständig (Art. 22 SVG). Als solche Massnahmen fallen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) u.a. in Betracht: - Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises - Verwarnung - Anordnung von Verkehrsunterricht - Befristeter Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge (auch Mofa)
- Aberkennung des Rechts, von
einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz - Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
- Anordnung einer
verkehrsmedizinischen oder -psychologischen Untersuchung zur - Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung Die Art der Massnahme (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug) richtet sich nach der Schwere der begangenen Verkehrswiderhandlung: Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr unterscheidet zwischen - mittelschweren Widerhandlungen Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerhandlung als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen ist, ist der automobilistische Leumund wie auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, unbeachtlich. Dem Leumund wie auch der beruflichen Sanktionsempfindlichkeit kann nur bei der Festsetzung der Massnahmendauer mildernd Rechnung getragen werden. Leichte Widerhandlungen werden mit einer Verwarnung geahndet, sofern die betroffene Person keine zu berücksichtigenden Vorakten aufweist. Die Mindestentzugsdauer bei einer erstmaligen mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat. Erstmalige Widerhandlungen, welche als schwer eingestuft werden (grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG), werden mit einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten geahndet. Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern können nicht unterschritten werden. Mit der Einführung des sogenannten Kaskadensystems per 1.01.2005 wurden die Massnahmen bei Wiederholungstätern, welche schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begehen, massiv verschärft. Die administrativen Massnahmen werden im Kanton Solothurn durch die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr der Motorfahrzeugkontrolle verfügt.
Die leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG) >zum Text< >zurück< Eine Verletzung von Verkehrsregeln stellt dann eine leichte Widerhandlung dar, wenn sie eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und die fehlbare Person nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 SVG). Zudem wird das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille als leichte Widerhandlung eingestuft, sofern die betroffene Person nicht noch gleichzeitig weitere Widerhandlungen begeht, welche für sich allein betrachtet nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können. Nach einer leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern gegen die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren vor der zu beurteilenden Widerhandlung kein Führerausweisentzug vollstreckt oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet worden ist. Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung korrekt verhält, wird somit bei einer neuen leichten Widerhandlung in der Regel nur verwarnt. Weist die betroffene Person hingegen bei einer leichten Widerhandlung schon Vorakten in den letzen zwei Jahren auf (z.B. Verwarnung oder Führerausweisentzug), so ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen. Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 4 SVG) kann von einer Massnahme überhaupt abgesehen werden. Gesetzestext Art. 16a SVG >zum Text< Art. 16a Abs. 1 SVG Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
a. durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit
b. in angetrunkenem Zustand,
jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutal Art. 16a Abs. 2 SVG: Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Art. 16a Abs. 3 SVG: Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Art. 16a Abs. 4 SVG: In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.
Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) >zum Text< >zurück< Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird, und das Verschulden des fehlbaren Fahrzeuglenkers nicht mehr als leicht eingestuft werden kann. Auch das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille und gleichzeitiger Begehung einer leichten Widerhandlung stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar. Als weitere mittelschwere Widerhandlungen nennt der Gesetzgeber das Führen eines Fahrzeuges, ohne im Besitze des Führerausweises der notwendigen Kategorie zu sein, und das Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch. Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate. Sind noch weitere Vorakten vorhanden, drohen erheblich schärfere Massnahmen von mindestens 9, 15 bis 24 Monaten Dauer (vgl. nachfolgende Tabelle und auch den Gesetzestext Art. 16b Abs. 2 SVG) Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnahme nach einer mittelschweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:
Bitte beachten Sie auch das Kapitel „Der Sicherungsentzug“. Gesetzestext Art. 16b SVG >zum Text< Art 16b Abs. 1 SVG Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
a. durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
b. in
angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration
c. ein
Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat. Art. 16b Abs. 2 SVG Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: a. mindestens einen Monat;
b. mindestens vier
Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal
c. mindestens neun
Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal
d. mindestens 15
Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal
e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den
vorangegangenen zehn
f. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der
Ausweis nach Buchstabe e oder
Die schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) >zum Text< >zurück< Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder eine solche Gefährdung in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung zeichnet sich somit durch ein qualifiziertes Verschulden wie auch eine qualifizierte objektive Gefährdung aus. Der Gesetzgeber führt als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften namentlich folgende Tatbestände auf:
- Führen eines Fahrzeuges in
angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von
- Führen eines Fahrzeuges
unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder in aus anderen
- Sich Entziehen einer
Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Untersuchung, - Ergreifung der Flucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug
Genauere Angaben
zu den einzelnen Widerhandlungen können dem
Gesetzestext von
Hervorzuheben
ist, dass insbesondere bei
Fahren unter Drogeneinfluss
>zurück< - Tetrahydrocannabinol (Cannabis) - Freies Morphin (Heroin/Morphin) - Kokain - Amphetamin - Methamphetamin - MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) - MDMA (Methylendioxymethamphtamin) Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung beträgt seit 1.1.2005 drei Monate, sofern in den vorangegangen 5 Jahren der Führerausweis nicht bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten fünf Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 6 Monate. Weist die betroffene Person in den letzen 5 Jahren einen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung auf, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer sogar 12 Monate! (Vergleiche auch nachfolgende Tabelle und Gesetzestext Art. 16c Abs. 2 SVG) Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnnahme nach einer schweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:
Bitte beachten Sie auch das Kapitel „Der Sicherungsentzug“. Gesetzestext Art. 16c SVG >zum Text< Art. 16c Abs. 1 SVG Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer
b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6)
c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen
Gründen fahrunfähig ist und
d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder
einer anderen vom Bundesrat e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift; f. ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Art. 16c Abs. 2 SVG >zum Text< Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: a. mindestens drei Monate;
b. mindestens sechs
Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal
c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren
der Ausweis einmal
d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den
vorangegangenen zehn
e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach
Buchstabe d oder
Der Sicherungsentzug >zum Text< >zurück< Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung >zum Text< Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden. Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1 SVG): - Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen - Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht
- Charakterliche Nichteignung
(mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann aber erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass die Fahreignung wieder gegeben ist. Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann. Gesetzestext Artikel 16d SVG Art. 16d Abs. 1 SVG: Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht
mehr ausreicht, ein b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c. sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet,
dass sie künftig beim Führen Art. 16d Abs. 2 SVG: Tritt ein Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft. Art. 16d Abs. 3 SVG: Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen. Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem >zum Text< Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2 Buchstabe d SVG (vgl. Gesetzestext) wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden: Der Fahreignungsmangel wird - aufgrund der begangenen Widerhandlungen - als gegeben erachtet (gesetzliche Vermutung) Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren. Es liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, nach Ablauf der Sperrfrist die Wiederherstellung der Fahreignung zu beweisen.
Massnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen >zurück< Nach einer erstmaligen Widerhandlung wird gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich folgende Massnahme verfügt:
Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand >zurück< Das Gesetz unterscheidet drei Fälle von Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand (leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung) mit unterschiedlichen administrativrechtlichen Folgen: 1. Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG (vgl. Gesetzestext) Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wird mit einer VERWARNUNG belegt. 2. Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG (vgl. Gesetzestext) Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wird mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug belegt. 3. Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG (vgl. Gesetzestext) Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. 0.8 Gewichtspromille und mehr) ein Motorfahrzeug lenkt, wird mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten belegt. Bei der Festsetzung der Massnahme werden nur diejenigen Widerhandlungen berücksichtigt, welche auch für sich allein betrachtet ein Administrativverfahren nach sich ziehen würden.
Bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand oder
Vorliegen eines hohen Blutalkoholgehaltes muss die Fahreignung
gegebenenfalls medizinisch
und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt werden, sofern nicht
sogar ein Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem
(Sicherungsentzug aus
dem Kaskadensystem) droht. Stellt sich dabei heraus, dass die
betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr bietet, Fahren und
Trinken genügend zu trennen, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen werden
Verfahren und Gebühren >zurück< Das Verwaltungsverfahren, in dem über die Anordnung von Administrativmassnahmen entschieden wird, ist grundsätzlich unabhängig vom parallel dazu durchgeführten Strafverfahren (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe etc.). Vor der Verfügung eines Führerausweisentzuges wird der betroffenen Person in der Regel das rechtliche Gehör gewährt, d.h. es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern. Auf Wunsch kann sie Einsicht in die Akten nehmen. Die Gebühren für die Administrativmassnahmen richten sich nach der kant. Gebührenverordnung und sind unabhängig von der im Strafverfahren festgesetzten Busse und Verfahrenkosten geschuldet. Jeder Entscheid über eine administrative Massnahme kann im Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Die kantonale Beschwerdeinstanz ist für Führerausweisentzüge das Verwaltungsgericht, für die übrigen Massnahmen das Departement des Innern. Die Entscheide können bis an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Beschwerdeverfahren ist im Falle des Unterliegens mit Kosten verbunden.
Grundsätzliches
Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis
bei der Motorfahrzeug- Beginn des Entzuges Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei (z.B. wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrunfähigkeit oder grober Verkehrsregelverletzung) beginnt die Entzugsdauer mit dem Zeitpunkt des Einzugs des Ausweises bzw. dem Zeitpunkt der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge. In den anderen Fällen wird in der Regel eine Hinterlegungsfrist von 30 Tagen angesetzt. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist in diesen Fällen das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an unser Amt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an unser Amt erlischt die Fahrberechtigung mit sofortiger Wirkung. Wird hingegen ein Ausweis aus Sicherheitsgründen für eine unbefristete Dauer entzogen (medizinische Nichteignung, Vorliegen einer Suchtkrankheit oder charakterliche Nichteignung), so beginnt der Entzug in der Regel sofort mit Erhalt der Verfügung; in diesen Fällen besteht ein sofortiges Fahrverbot, und der Ausweis muss ohne Verzug hinterlegt werden. Berechnung der Entzugsdauer Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.
Registrierung der administrativen Massnahmen >zurück< Was wird registriert?
Registriert werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften
alle Verweigerungen und Entzüge von Lernfahrausweisen, Führerausweisen,
Fahrlehrerausweisen, Fahrschulbewilligungen, Fahrverbote, Aberkennungen
ausländischer Führerausweise, Verwarnungen, verkehrspsychologischen
Untersuchungen, neuen Führerprüfungen, Verkehrsunterrichtskurse sowie alle
Aufhebungen oder Änderungen der aufgezählten Massnahmen. Nicht gemeldet wird
der freiwillige Verzicht auf den Führer- oder Lernfahrausweis.
Die erwähnten Massnahmen werden in das vom Bundesamt für
Strassen (ASTRA) geführte eidg. Register für Administrativmassnahmen (sog.
ADMAS-Register) eingetragen. Während der Dauer der Vollstreckung der
Massnahme wird ein Verwendungsverbot im Fahrberechtigungsregister (FABER)
eingetragen. Dieses Register kann durch die Polizeiorgane jederzeit
eingesehen werden. Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.
Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der
gesamten Dauer der Massnahme und nach einer allfälligen Aufhebung derselben
noch weitere zehn Jahre registriert.
Die Löschung erfolgt nach Ablauf der erwähnten
Registrierungsfrist automatisch, sofern inzwischen nicht eine neue Massnahme
eingetragen wird. Falls vor der Löschung eine neue Massnahme eingetragen
wird, bleiben alle bereits registrierten Massnahmen weiterhin eingetragen.
Eine Datenentfernung erfolgt erst dann, wenn die Voraussetzungen für die
Löschung der neuen Massnahme erfüllt sind.
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