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Administrativmassnahmen im Strassenverkehr

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> Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand

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> Statistik ( wird monatlich aktualisiert)

Adresse                                                                                                                >zum Text<     >zurück<

Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn

Administrativmassnahmen

Gurzelenstrasse 3 / 1. Obergeschoss

4512 Bellach

[Die Zweigstellen Olten und Laufen führen
keine Abteilung Administrativmassnahmen]

Postadresse

Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn

Administrativmassnahmen

Postfach

4512 Bellach

Telefon

032 627 66 72

Telefax

032 627 66 77

E-Mail

aas@mfk.so.ch

 

Allgemeines                                                                                                                                            >zurück<

Als Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführern und -führerinnen werden alle Anord-nungen der zuständigen Strassenverkehrsbehörde bezeichnet, welche der Besserung bzw. Erziehung von fehlbaren Fahrzeuglenkern und -lenkerinnen dienen oder bezwecken, nicht fahrgeeignete Personen vom Verkehr fernzuhalten.

Die Verwaltungsbehörde, welche den Führerausweis erteilt hat, ist auch für dessen Entzug und für die Anordnung der übrigen im Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) vorgesehenen Massnahmen gegenüber der betroffenen Person zuständig (Art. 22 SVG). Als solche Massnahmen fallen gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr  und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) u.a. in Betracht:

  - Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises

  - Verwarnung

  - Anordnung von Verkehrsunterricht

  - Befristeter Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge (auch Mofa)

  - Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz
    Gebrauch zu machen

  - Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung

  - Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder -psychologischen Untersuchung zur
    Abklärung der Fahreignung

  - Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung

Die Art der Massnahme (z.B. Verwarnung, Führerausweisentzug) richtet sich nach der Schwere der begangenen Verkehrswiderhandlung: Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr unterscheidet zwischen

  - leichten Widerhandlungen

  - mittelschweren Widerhandlungen

  - schweren Widerhandlungen

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerhandlung als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen ist, ist der automobilistische Leumund wie auch die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, unbeachtlich. Dem Leumund wie auch der beruflichen Sanktionsempfindlichkeit kann nur bei der Festsetzung der Massnahmendauer mildernd Rechnung getragen werden.

Leichte Widerhandlungen werden mit einer Verwarnung geahndet, sofern die betroffene Person keine zu berücksichtigenden Vorakten aufweist.

Die Mindestentzugsdauer bei einer erstmaligen mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat. Erstmalige Widerhandlungen, welche als schwer eingestuft werden (grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG), werden mit einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten geahndet. Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern können nicht unterschritten werden.

Mit der Einführung des sogenannten Kaskadensystems per 1.01.2005 wurden die Massnahmen bei Wiederholungstätern, welche schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begehen, massiv verschärft.

Die administrativen Massnahmen werden im Kanton Solothurn durch die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr der Motorfahrzeugkontrolle verfügt.

 

Die leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG)                                             >zum Text<     >zurück<

Eine Verletzung von Verkehrsregeln stellt dann eine leichte Widerhandlung dar, wenn sie eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und die fehlbare Person nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 SVG). Zudem wird das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille als leichte Widerhandlung eingestuft, sofern die betroffene Person nicht noch gleichzeitig weitere Widerhandlungen begeht, welche für sich allein betrachtet nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können.

Nach einer leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern gegen die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren vor der zu beurteilenden Widerhandlung kein Führerausweisentzug vollstreckt oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet worden ist.

Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung korrekt verhält, wird somit bei einer neuen leichten Widerhandlung in der Regel nur verwarnt.

Weist die betroffene Person hingegen bei einer leichten Widerhandlung schon Vorakten in den letzen zwei Jahren auf (z.B. Verwarnung oder Führerausweisentzug), so ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen.

Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 4 SVG) kann von einer Massnahme überhaupt abgesehen werden.

Gesetzestext Art. 16a SVG                                                                                                     >zum Text<

Art. 16a Abs. 1 SVG

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: 

a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit
    anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;

b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutal­
    koholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine
    anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Art. 16a Abs. 2 SVG:

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Art. 16a Abs. 3 SVG:

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Art. 16a Abs. 4 SVG:

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

 

Die mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG)                          >zum Text<     >zurück<

Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird, und das Verschulden des fehlbaren Fahrzeuglenkers nicht mehr als leicht eingestuft werden kann.

Auch das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille und gleichzeitiger Begehung einer leichten Widerhandlung stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar. 

Als weitere mittelschwere Widerhandlungen nennt der Gesetzgeber das Führen eines Fahrzeuges, ohne im Besitze des Führerausweises der notwendigen Kategorie zu sein, und das Entwenden eines Fahrzeuges zum Gebrauch.

Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate. Sind noch weitere Vorakten vorhanden, drohen erheblich schärfere Massnahmen von mindestens 9, 15 bis 24 Monaten Dauer (vgl. nachfolgende Tabelle und auch den Gesetzestext Art. 16b Abs. 2 SVG)

Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnahme nach einer mittelschweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:

Vorbelastung in den letzten beiden Jahren

Mindestentzugsdauer

Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung

  1 Monat

Ein Entzug wegen schwerer oder mittelschwerer Widerhandlung

  4 Monate

Zwei Entzüge wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen

  9 Monate

Zwei Entzüge wegen schwerer Widerhandlungen

15 Monate

Bitte beachten Sie auch das Kapitel „Der Sicherungsentzug“.

Gesetzestext Art. 16b SVG                                                                                                     >zum Text<

Art 16b Abs. 1 SVG

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: 

a. durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
    oder in Kauf nimmt;

b. in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration
    (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung
    gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

c. ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu
    besitzen;

d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

Art. 16b Abs. 2 SVG

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: 

a. mindestens einen Monat; 

b. mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal
    wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c. mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal
    wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d. mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal
    wegen schweren Widerhandlungen entzogen war;

e. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn
    Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen
    war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens
    fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine
    Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

f. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder
   Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war.

 

Die schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG)                                        >zum Text<     >zurück<

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder eine solche Gefährdung in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung zeichnet sich somit durch ein qualifiziertes Verschulden wie auch eine qualifizierte objektive Gefährdung aus.

Der Gesetzgeber führt als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften namentlich folgende Tatbestände auf:

  - Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von
    0.8 Gewichtspromille und mehr

  - Führen eines Fahrzeuges unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder in aus anderen
    Gründen fahrunfähigem Zustand

  - Sich Entziehen einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Untersuchung,
    die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung die betroffene Person rechnen musste

  - Ergreifung der Flucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen

  - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug

Genauere Angaben zu den einzelnen Widerhandlungen können dem Gesetzestext von
Art. 16c SVG entnommen werden.

Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss                >zurück<
eine sogenannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung
(VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a:

  - Tetrahydrocannabinol (Cannabis)

  - Freies Morphin (Heroin/Morphin)

  - Kokain

  - Amphetamin

  - Methamphetamin

  - MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)

  - MDMA (Methylendioxymethamphtamin)

Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises nach einer schweren Widerhandlung beträgt seit 1.1.2005 drei Monate, sofern in den vorangegangen 5 Jahren der Führerausweis nicht bereits wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

Wurde hingegen in den letzten fünf Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 6 Monate. Weist die betroffene Person in den letzen 5 Jahren einen Führerausweisentzug wegen einer schweren Widerhandlung auf, beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer sogar 12 Monate!

(Vergleiche auch nachfolgende Tabelle und Gesetzestext Art. 16c Abs. 2 SVG)

Die nachfolgende Tabelle gibt grob Auskunft darüber, welche Mindestmassnnahme nach einer schweren Widerhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorakten zu erwarten ist:

Vorbelastung in den letzten fünf Jahren

Mindestentzugsdauer

Keine oder nur wegen leichter Widerhandlung

  3 Monate

Ein Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung

  6 Monate

Ein Entzug wegen schwerer Widerhandlung oder zwei
Entzüge wegen mittelschwerer Widerhandlungen

12 Monate

Bitte beachten Sie auch das Kapitel „Der Sicherungsentzug“.

Gesetzestext Art. 16c SVG                                                                                                      >zum Text<

Art. 16c Abs. 1 SVG

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: 

a. durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
    hervorruft oder in Kauf nimmt;

b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6)
    ein Motorfahrzeug führt;

c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und
    in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;

d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat
    geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet
    werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder
    den Zweck dieser Massnahme vereitelt;

e. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;

f. ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

Art. 16c Abs. 2 SVG                                                                                                                               >zum Text<

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für: 

a. mindestens drei Monate;

b. mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal
    wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war;

c. mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal
    wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen
    entzogen war; 

d. unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn
    Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen
    mitteschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn
    die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzuges
    keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen
    hat;

e. immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder
    Art. 16b Absatz 2 Buchstabe e entzogen war.

 

Der Sicherungsentzug                                                                                          >zum Text<     >zurück<

Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung                                          >zum Text<

Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden.

Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1 SVG):

  - Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen

  - Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht

  - Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten
    oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen)

Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann aber erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass die Fahreignung wieder gegeben ist.

Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann.

Gesetzestext Artikel 16d SVG

Art. 16d Abs. 1 SVG:

Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:

a. ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein
    Motorfahrzeug sicher zu führen;

b. sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;

c. sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen
    eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht
    nehmen wird.

Art. 16d Abs. 2 SVG:

Tritt ein Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.

Art. 16d Abs. 3 SVG:

Unverbesserlichen wird der Ausweis für immer entzogen.

Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem                                                    >zum Text<

Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2 Buchstabe d SVG (vgl. Gesetzestext) wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden: Der Fahreignungsmangel wird - aufgrund der begangenen Widerhandlungen - als gegeben erachtet (gesetzliche Vermutung)

Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren. Es liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, nach Ablauf der Sperrfrist die Wiederherstellung der Fahreignung zu beweisen.

 

Massnahmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen                                    >zurück<

Nach einer erstmaligen Widerhandlung wird gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich folgende Massnahme verfügt:

Innerortsbereich

 

Überschreitung um 16-20 km/h
Überschreitung um 21-24 km/h
Überschreitung um 25 km/h und mehr

Verwarnung

1 Monat   Entzug gem. Art. 16b SVG
3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG

 

 

Ausserortsbereich / Autostrasse

 

Überschreitung um 21-25 km/h
Überschreitung um 26-29 km/h
Überschreitung um 30 km/h und mehr

Verwarnung
1 Monat   Entzug gem. Art. 16b SVG
3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG

 

 

Autobahn

 

Überschreitung um 26-30 km/h
Überschreitung um 31-34 km/h
Überschreitung um 35 km/h und mehr

Verwarnung
1 Monat   Entzug gem. Art. 16b SVG
3 Monate Entzug (mindestens) gem. Art. 16c SVG

 

Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand                                       >zurück<

Das Gesetz unterscheidet drei Fälle von Führen eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand (leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung) mit unterschiedlichen administrativrechtlichen Folgen:

1. Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG (vgl. Gesetzestext)

Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wird mit einer VERWARNUNG belegt.

2. Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG (vgl. Gesetzestext)

Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutal­koholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, wird mit einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug belegt.

3. Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG (vgl. Gesetzestext)

Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. 0.8 Gewichtspromille und mehr) ein Motorfahrzeug lenkt, wird mit einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten belegt.

Bei der Festsetzung der Massnahme werden nur diejenigen Widerhandlungen berücksichtigt, welche auch für sich allein betrachtet ein Administrativverfahren nach sich ziehen würden.

Bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand oder Vorliegen eines hohen    Blutalkoholgehaltes muss die Fahreignung gegebenenfalls medizinisch und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt werden, sofern nicht sogar ein Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem (Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem) droht. Stellt sich dabei heraus, dass die betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr bietet, Fahren und Trinken genügend zu trennen, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden
(Sicherungsentzug).

 

Verfahren und Gebühren                                                                                                            >zurück<

Das Verwaltungsverfahren, in dem über die Anordnung von Administrativmassnahmen entschieden wird, ist grundsätzlich unabhängig vom parallel dazu durchgeführten Strafverfahren (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe etc.).

Vor der Verfügung eines Führerausweisentzuges wird der betroffenen Person in der Regel das rechtliche Gehör gewährt, d.h. es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu den ihr vorgeworfenen Widerhandlungen schriftlich zu äussern. Auf Wunsch kann sie Einsicht in die Akten nehmen.

Die Gebühren für die Administrativmassnahmen richten sich nach der kant. Gebührenverordnung und sind unabhängig von der im Strafverfahren festgesetzten Busse und Verfahrenkosten geschuldet.

Jeder Entscheid über eine administrative Massnahme kann im Rechtsmittelverfahren angefochten werden.

Die kantonale Beschwerdeinstanz ist für Führerausweisentzüge das Verwaltungsgericht, für die übrigen Massnahmen das Departement des Innern. Die Entscheide können bis an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Beschwerdeverfahren ist im Falle des Unterliegens mit Kosten verbunden.

 

Vollzug                                                                                                                                                       >zurück<

Grundsätzliches

Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis bei der Motorfahrzeug-
kontrolle hinterlegt werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme wird der Ausweis der betroffenen Person per Post wieder zugestellt.

Beginn des Entzuges

Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei (z.B. wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrunfähigkeit oder grober Verkehrsregelverletzung) beginnt die Entzugsdauer mit dem Zeitpunkt des Einzugs des Ausweises bzw. dem Zeitpunkt der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge.

In den anderen Fällen wird in der Regel eine Hinterlegungsfrist von 30 Tagen angesetzt. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist in diesen Fällen das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an unser Amt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an unser Amt erlischt die Fahrberechtigung mit sofortiger Wirkung.

Wird hingegen ein Ausweis aus Sicherheitsgründen für eine unbefristete Dauer entzogen (medizinische Nichteignung, Vorliegen einer Suchtkrankheit oder charakterliche Nichteignung), so beginnt der Entzug in der Regel sofort mit Erhalt der Verfügung; in diesen Fällen besteht ein sofortiges Fahrverbot, und der Ausweis muss ohne Verzug hinterlegt werden.

Berechnung der Entzugsdauer

Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.

 

Registrierung der administrativen Massnahmen                                                   >zurück<

Was wird registriert?

Registriert werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften alle Verweigerungen und Entzüge von Lernfahrausweisen, Führerausweisen, Fahrlehrerausweisen, Fahrschulbewilligungen, Fahrverbote, Aberkennungen ausländischer Führerausweise, Verwarnungen, verkehrspsychologischen Untersuchungen, neuen Führerprüfungen, Verkehrsunterrichtskurse sowie alle Aufhebungen oder Änderungen der aufgezählten Massnahmen. Nicht gemeldet wird der freiwillige Verzicht auf den Führer- oder Lernfahrausweis.

Wo werden die Massnahmen registriert?

Die erwähnten Massnahmen werden in das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführte eidg. Register für Administrativmassnahmen (sog. ADMAS-Register) eingetragen. Während der Dauer der Vollstreckung der Massnahme wird ein Verwendungsverbot im Fahrberechtigungsregister (FABER) eingetragen. Dieses Register kann durch die Polizeiorgane jederzeit eingesehen werden.

Wie lange bleibt die betroffene Person registriert?

Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft. Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wiedererteilung eines Führerausweises entfernt.

Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der gesamten Dauer der Massnahme und nach einer allfälligen Aufhebung derselben noch weitere zehn Jahre registriert.

Wann erfolgt die Löschung der registrierten Daten?

Die Löschung erfolgt nach Ablauf der erwähnten Registrierungsfrist automatisch, sofern inzwischen nicht eine neue Massnahme eingetragen wird. Falls vor der Löschung eine neue Massnahme eingetragen wird, bleiben alle bereits registrierten Massnahmen weiterhin eingetragen. Eine Datenentfernung erfolgt erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Löschung der neuen Massnahme erfüllt sind.

 

Statistik                                                                                                                                                      >zurück<

im Jahre 2010

01.01.10 - 31.08.10

Warnungsentzüge des Führerausweises

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK ab 0,8 o/oo)

235

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK < 0,8 o/oo)

70

Geschwindigkeitsüberschreitungen

520

andere Gründe

613

Total

1438

Sicherungsentzüge des Führerausweises

Alkoholabhängigkeit

44

Drogenabhängigkeit

25

Medikamentenabhängigkeit

0

Mangelnde Fahreignung in medizinischer Hinsicht

23

Charakterliche Nichteignung

29

Unverbesserlichkeit

0

Annullierung des Führerausweises auf Probe

52

andere Gründe

145

Total

318

Total Warnungs- und Sicherungsentzüge

1756

Verwarnungen

Geschwindigkeitsüberschreitungen

624

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK < 0,8 o/oo)

219

andere Gründe

609

Total

1452

 

 

im Jahre 2009

 

Warnungsentzüge des Führerausweises

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK ab 0,8 o/oo)

326

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK < 0,8 o/oo)

70

Geschwindigkeitsüberschreitungen

852

andere Gründe

851

Total

2099

Sicherungsentzüge des Führerausweises

Alkoholabhängigkeit

71

Drogenabhängigkeit

45

Medikamentenabhängigkeit

0

Mangelnde Fahreignung in medizinischer Hinsicht

64

Charakterliche Nichteignung

36

Unverbesserlichkeit

3

andere Gründe

281

Total

500

Total Warnungs- und Sicherungsentzüge

2599

Verwarnungen

Geschwindigkeitsüberschreitungen

1039

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK < 0,8 o/oo)

183

andere Gründe

761

Total

1983

 

 

im Jahre 2008

 

Warnungsentzüge des Führerausweises

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK ab 0,8 o/oo)

337

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK < 0,8 o/oo)

65

Geschwindigkeitsüberschreitungen

855

andere Gründe

812

Total

2069

Sicherungsentzüge des Führerausweises

Alkoholabhängigkeit

71

Drogenabhängigkeit

42

Medikamentenabhängigkeit

1

Mangelnde Fahreignung in medizinischer Hinsicht

57

Charakterliche Nichteignung

33

Unverbesserlichkeit

5

andere Gründe

272

Total

481

Total Warnungs- und Sicherungsentzüge

2550

Verwarnungen

Geschwindigkeitsüberschreitungen

1208

Fahren in angetrunkenem Zustand (BAK < 0,8 o/oo)

219

andere Gründe

862

Total

2289

 

 

 

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