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Reduktion der Platzzahl bei mehr als
9 Sitzplätzen

> Lieferwagen dürfen ab 1. Januar 2010 nur noch
   max. 9 Sitzplätze aufweisen (Inkl. Fahrzeugführer)

> Nachrüstung der Sicherheitsgurte

> Beispiele über das Nachrüstung

> Rechtliche Grundlagen

Lieferwagen dürfen ab 1. Januar 2010 nur noch                                                 >zurück<
max. 9 Sitzplätze aufweisen (Inkl. Fahrzeugführer)

Mit der Verordnungsänderung vom 28. März 2007 wurde die Bestimmung so angepasst, dass
die Platzzahl, inklusive die zusätzlichen wegklappbaren Sitze im Laderaum, auf total 9 Sitz-
plätze beschränkt wurde. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt diese Änderung für neue
Fahrzeuge seit dem 1. Juli 2007, für die älteren Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2010.

Das Total der Sitzplätze ist aus dem Fahrzeugausweis ersichtlich, indem die Angaben im
Feld 27 zu den mit der im Feld 13 "Kantonale Vermerke" als Ziffer 128 eingetragenen
zusätzlichen Sitzplätzen addiert werden.

Als Folge der Verordnungsänderung müssen bei allen Fahrzeugen, in deren Fahrzeugausweis
mehr als total 9 Sitzplätze eingetragen sind, bis spätestens Ende 2009 der Fahrzeugausweis
angepasst und die überzähligen Sitzplätze ausgebaut werden. Wenn möglich sind dabei
vorrangig Plätze mit dem höchsten Sicherheitsniveau (3-Punkt-Gurten) zu erhalten.
Sitzbänke, die nicht mehr in voller Länge genutzt werden, müssen nicht abgeändert werden.

Nachrüsten der Sicherheitsgurte                                                                 >zurück<

Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze (Längsbänke und dergleichen) in Fahrzeugen der
Klassen M und N müssen mit typengenehmigten Beckengurten ausgerüstet sein. Für die
Verankerungspunkte gilt folgendes:

  - Umbau vor dem 1. Januar 2010: Die Gurtverankerungen müssen genügend stark sein.

  - Umbau nach dem 1. Januar 2010: Über die genügende Festigkeit der Gurtverankerungspunkte
    ist ein Nachweis einer anerkannten Prüfstelle erforderlich.

        > Prüfstelle DTC: www.dtc-ag.ch <

Beispiele über das Nachrüsten                                                                                            >zurück<

von Sicherheitsgurten in Lieferwagen mit Sitzplätzen, die quer
zur Fahrtrichtung angeordnet sind (Längsbänke):

Lieferwagen, die vor dem 01.01.1976 in Verkehr gesetzt wurden, müssen über keine Sicherheitsgurten verfügen.

Dies bedeutet, dass auch Längsbänke nicht mit Sicherheitsgurten aus- bzw. nachgerüstet werden müssen. Längsbänke, die nach dem 01.03.2006 eingebaut wurden, müssen bereits seit der Umbauprüfung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

Nach dem 01.01.2008 ist der Einbau von Längsbänken nicht mehr möglich.

Lieferwagen, die ab dem 01.01.1976 in Verkehr gesetzt wurden, müssen auf den vorderen Sitzen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

Dies bedeutet, dass bei solchen Fahrzeugen grundsätzlich auch Längsbänke mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen.

Die Umrüstung hat spätestens bis am 01.01.2010 zu erfolgen.

Bei Lieferwagen, die vor dem 01.01.1998 typengenehmigt bzw. vor 01.10.1999 importiert wurden, müssen die im Laderaum nach vorne und hinten gerichteten Sitzplätze nicht mit Gurten ausgerüstet sein. Bei einer solchen Konfiguration müssen auch die Längsbänke nicht mit Sicherheitsgurten nachgerüstet werden.

Längsbänke, die nach dem 01.03.2006 eingebaut wurden, müssen bereits seit der Umbauprüfung mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

Nach dem 01.01.2008 ist der Einbau von Längsbänken nicht mehr möglich.

Bei Lieferwagen, die ab dem 01.01.1998 typengenehmigt bzw. ab dem 01.10.1999 importiert wurden, müssen die im Laderaum nach vorne gerichteten Sitzplätze mit Gurten ausgerüstet sein.

Bei einer solchen Konfiguration müssen auch die Längsbänke spätestens bis am 01.01.2010 mit Sicherheitsgurten nachgerüstet werden.

Rechtliche Grundlagen                                                                                                              >zurück<

> Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) <

 

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