Fahren unter Drogeneinfluss
Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine sogenannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a:
- Tetrahydrocannabinol (Cannabis)
- Freies Morphin (Heroin/Morphin)
- Kokain
- Amphetamin
- Methamphetamin
- MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)
- MDMA (Methylendioxymethamphtamin)
