Fahren unter Drogeneinfluss

Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine sogenannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so u.a:

  • Tetrahydrocannabinol (Cannabis)
  • Freies Morphin (Heroin/Morphin)
  • Kokain
  • Amphetamin
  • Methamphetamin
  • MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)
  • MDMA (Methylendioxymethamphtamin)