Vertrauensarzt

Allgemeines

Seit 1.4.2003 müssen sich Bewerber um bzw. Inhaber von folgenden Ausweiskategorien und Berechtigungen einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen:

Kategorie C:

Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg

Kategorie C1:

Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg

Kategorie D:

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz

Kategorie D1:

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz

BPT:

Berufsmässiger Personentransport mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F

 

Fahrlehrerausweis Kat. I, II und IV

 

Verkehrsexperten

 

Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben

 

Bewerber, die körperbehindert sind

Für diese Kategorien und Berechtigungen können nur Arztzeugnisse akzeptiert werden, welche durch einen der verkehrsmedizinischen Vertrauensärzte der MFK ausgestellt worden sind (Liste s. unten).

Über 70-jährige Ausweisinhaber, die nicht im Besitze einer höheren Ausweiskategorie sind, können wie bisher ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes einreichen.

 

Verordnungstext

Auszug aus der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51):

Art. 11a   Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle

1 Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die durch die kantonale Behörde zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:
   a.  den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen
   b.  die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 erwerben wollen
   c.  den Fahrlehrerausweis erwerben wollen
   d.  das 65. Altersjahr überschritten haben
   e.  körperbehindert sind.
2 Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der kantonalen Behörde mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.
3 Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Art. 27   Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung

1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
   a.  die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre
        1.  Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1
        2.  Fahrzeugführer, die berufsmässig Personen transportieren
        3.  Fahrlehrer
   b.  über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre
   c.  Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.
2 Die kantonale Behörde kann:
   a.  die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b und c den behandelnden Ärzten übertragen
   b.  auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen
   c.  in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.
3 Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der kantonalen Behörde mit einem Formular nach Anhang 3 bekanntzugeben.
4 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.
5 Die kantonale Behörde stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.
 

Verkehrsmedizinische Vertrauensärzte der MFK Solothurn

Dr. med. Thomas Baumgartner
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Guetstrasse 9
4702 Oensingen
Tel:     062 396 28 88
Fax:    062 396 28 20
...

Dr. med. Franz Bucher
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Wildbachstrasse 8
4513 Langendorf
Tel:     032 621 44 33
Fax:    032 621 45 57
...

Dr. med. Peter Droste
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Aarauerstrasse 55
4600  Olten
Tel:     062 296 50 55
Fax:    062 296 47 66
...

Dr. med. Simon Heiniger
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Ziegelfeldstrasse 15
4600 Olten
Tel:     062 212 11 60
Fax:    062 212 92 10
...

Dr. med. Thomas Imthurn
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Dünnernstrasse 2
4702 Oensingen
Tel:     062 396 19 33
Fax:    062 396 19 36
...

Dr. med. Roland Keller
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Friedhofstrasse 41
4573 Lohn-Ammannsegg
Tel:     032 677 14 16
Fax:    032 677 25 87
...

Dr. med. Daniel Rossel
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Zuchwilerstrasse 43
4500 Solothurn
Tel:     032 622 45 31
Fax:    032 621 29 70
...

Dr. med. Christoph Schnyder
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Liestalerstrasse 11
4413 Büren bei Liestal
Tel:     061 911 00 77
Fax:    061 911 02 31
...

Dr. med. Thierry Mosimann
Facharzt für Innere Medizin FMH
Central 3
4226 Breitenbach
Tel:     061 781 48 48
Fax:    061 781 48 58

Dr. med. René Röthlisberger
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH
Kriegstettenstrasse 14
4563 Gerlafingen
Tel:     032 675 25 47
Fax:    032 675 25 03