Vertrauensarzt
Allgemeines
Seit 1.4.2003 müssen sich Bewerber um bzw. Inhaber von folgenden Ausweiskategorien und Berechtigungen einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen:
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Kategorie C: |
Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg |
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Kategorie C1: |
Motorwagen – ausgenommen jene der Kategorie D – mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg |
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Kategorie D: |
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz |
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Kategorie D1: |
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz |
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BPT: |
Berufsmässiger Personentransport mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F |
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Fahrlehrerausweis Kat. I, II und IV |
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Verkehrsexperten |
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Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben |
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Bewerber, die körperbehindert sind |
Für diese Kategorien und Berechtigungen können nur Arztzeugnisse akzeptiert werden, welche durch einen der verkehrsmedizinischen Vertrauensärzte der MFK ausgestellt worden sind (Liste s. unten).
Über 70-jährige Ausweisinhaber, die nicht im Besitze einer höheren Ausweiskategorie sind, können wie bisher ein ärztliches Zeugnis ihres Hausarztes einreichen.
Verordnungstext
Auszug aus der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51):
Art. 11a Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle
1 Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die durch die kantonale Behörde zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:
a. den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen
b. die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 erwerben wollen
c. den Fahrlehrerausweis erwerben wollen
d. das 65. Altersjahr überschritten haben
e. körperbehindert sind.
2 Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der kantonalen Behörde mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.
3 Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Art. 27 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre
1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1
2. Fahrzeugführer, die berufsmässig Personen transportieren
3. Fahrlehrer
b. über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre
c. Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.
2 Die kantonale Behörde kann:
a. die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben b und c den behandelnden Ärzten übertragen
b. auf Antrag des Arztes die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen verkürzen
c. in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.
3 Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der kantonalen Behörde mit einem Formular nach Anhang 3 bekanntzugeben.
4 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.
5 Die kantonale Behörde stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.
Verkehrsmedizinische Vertrauensärzte der MFK Solothurn
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Dr. med. Thomas Baumgartner |
Dr. med. Franz Bucher |
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Dr. med. Peter Droste |
Dr. med. Simon Heiniger |
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Dr. med. Thomas Imthurn |
Dr. med. Roland Keller |
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Dr. med. Daniel Rossel |
Dr. med. Christoph Schnyder |
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Dr. med. Thierry Mosimann |
Dr. med. René Röthlisberger |
